1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Neuenhagener Wählergemeinschaft Feuerwehr e.V.", abgekürzt (NWF).
  2. Er ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG und hat seinen Sitz in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung mittels Teilnahme an den Kommunalwahlen durch eigene Wahlvorschläge, insbesondere die Unterstützung der gleichnamigen Wählergemeinschaft bei den Kommunalwahlen und zwischen den Kommunalwahlen in Neuenhagen bei Berlin.

  2. Oberste Ziele des Vereins sind die umfassende Aufklärung der Bürger über die anstehenden politischen Themen ohne parteipolitische oder ideologische Bindung, die Herbeiführung eines Höchstmaßes an Bürgerbeteiligung auf allen kommunalpolitischen Ebenen und die ausschließliche Orientierung der Kommunalpolitik an Sachlichkeit, Sparsamkeit und politischer Sauberkeit auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der NWF können alle wahlberechtigten Bürger der Gemeinde Neuenhagen werden. (gemäß § 8 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz- BbgKWahlG)
  2. Privatpersonen, wie auch juristische Personen können die passive Mitgliedschaft erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch die unterschriebene Beitrittserklärung und deren Bestätigung durch den Vorstand erworben. Eine etwaige Parteizugehörigkeit ist dem Vorstand anzuzeigen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss.
  5. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Wählergemeinschaft begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Wählergemeinschaft schädigt oder geschädigt hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.

4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Regelbeitrag beträgt 5,- Euro im Monat.
  2. Für Schüler, Studenten und Geringverdienende beträgt der Beitrag 1,- Euro im Monat.
  3. Über die Änderung der Beitragshöhe und Beitragsstaffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5 Organe der NWF

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

6 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
    • der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/die Schriftführer/-in und
    • der/die Kassenwart/-in
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
    • die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
    • die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.                                                                                                   

  1. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage in der Regel jedoch 14 Tage.

9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:

    • Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten,
    • Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern,
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Anträge

10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht
    erfolgt ist.

    Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
    • die Protokollführerin/der Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

    Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


13 Auflösung des Vereins

  1. Die NWF kann nur mit der ¾ Mehrheit aller Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

    Das Vermögen wird zu gleichen Teilen den Kindereinrichtungen der Gemeinde zugeführt.

 

 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 25. März 2009 beschlossen worden.

 

Neuenhagen,  25. März 2009

Der Vorstand